Allgemeine Lizenzbedingungen

 

Die Lizenznehmerin Film- und Medienfestival gGmbH, Stephanstr. 33, D-70173 Stuttgart (nachfolgend als „FMF“ bezeichnet) ist Veranstalterin des Internationalen Trickfilm-Festivals Stuttgart (nachfolgend als „ITFS“ bezeichnet), das zum Teil als Präsenzveranstaltung, zum Teil als Online-Veranstaltung stattfindet. FMF beabsichtigt, bestimmte audiovisuelle Werke in Wettbewerbs- und Rahmenprogrammen dem allgemeinen Publikum an ausgewählten Terminen zugänglich zu machen.

Über das eigentliche Festival hinaus macht es sich das ITFS zu seiner ganzjährigen Aufgabe, dieses breite Spektrum an Animation in individuell zu vereinbarenden Kooperationen zu fördern und zu vermitteln. Dazu gehört unter anderem die von der FMF konzipierte Programmreihe „ITFS Animation Special“, mit der deutschlandweit abwechslungsreiche Filmprogramme mit Animationsfilmen aus dem ITFS angeboten und präsentiert werden.

Der Rechteinhaber des lizensierten audiovisuellen Werks (nachfolgend als „Lizenzgeber“ bezeichnet) ist daran interessiert, das Werk sowie sein Unternehmen einem größeren Publikum und Kinobetreibern wie Veranstaltern bekannt zu machen und möchte zu diesem Zweck die Plattform und Popularität des ITFS und der von der FMF konzipierten weiteren Programmreihen nutzen. Für die vertragliche Vereinbarung zur Einräumung der Rechte an den lizensierten audiovisuellen Werken (nachfolgend als „Produktion“ bezeichnet) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Lizenzbedingungen.

 

1. Geltungsbereich

  • Die Allgemeinen Lizenzbedingungen gelten für alle Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an audiovisuellen Werken mit unseren Lizenzgebern.
  • Unsere Allgemeinen Lizenzbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lizenzgeber werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lizenzgeber auf seine Allgemeinen Geschäfts- oder Vertragsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
  • Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schrift- oder Textform (Brief, Telefax, E-Mail).

 

2. Vertragsschluss

Der Lizenzgeber erhält von der FMF eine Einladung, mit einer konkreten Produktion an einer oder mehreren geplanten Vorführung/en teilzunehmen. In der Einladung sind Einzelheiten zum Ort und der Zeit sowie der Anzahl der Aufführungen, zu der Art der Nutzung, zu der Produktion, zur Materiallieferung (z.B. Format, Datenträger), zu einer evtl. Vergütung und zu sonstigen Konditionen der Lizensierung (etwaige Zugangsbeschränkungen für Nutzer, Einbindung von Dienstleistern) aufgeführt. Diese Einladung stellt das Angebot der FMF dar (nachfolgend als „Angebot“ bezeichnet). Der Lizenzgeber nimmt das Angebot durch Bestätigung per E-Mail an. Mit der E-Mail Bestätigung ist der Vertrag geschlossen.

 

3. Lieferung des Materials

Die Anlieferung des Filmmaterials zu der Produktion durch den Lizenzgeber erfolgt an dem vereinbarten Termin, an dem vereinbarten Bestimmungsort und in dem vereinbarten Format und der vereinbarten Qualität. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich.

 

4. Nutzungsrechte

Der Lizenzgeber räumt der FMF die in dem Angebot angegebenen und von ihm bestätigten einfachen Nutzungsrechte in dem in dem Angebot genannten Umfang und zu den dort beschriebenen Zwecken ein. Die einzelnen Nutzungsrechte sind nachfolgend beschrieben:

4.1 Theaterrecht (Kinovorführungsrechte), d.h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems und der Bild-/Tonträger. Die Theaterechte beziehen sich insbesondere auf alle Film- und Schmalfilmformate (zum Beispiel 70, 35, 16, 8 mm) sowie elektromagnetischen und digitalen Systeme (zum Beispiel DVD, BlueRay, Filmfiles wie MOV und Mp4 und DCP(SMPTE/DCI)) und umfassen die gewerbliche und nicht-gewerbliche Filmvorführung.

4.2 Open-Air-Vorführungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion durch technische Einrichtungen im Rahmen von Open-Air-Veranstaltungen vorzuführen und öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems und der Bild-/Tonträger. Das Open-Air-Vorführungsrecht bezieht sich auf alle Filmformate sowie elektromagnetischen und digitalen Systeme, insbesondere auf DVD, BluRay und Filmfiles wie MOV und Mp4 und umfasst die gewerbliche und nicht-gewerbliche Filmvorführung.

4.3 Online- und Abrufrecht (Video-on-Demand – VoD), d.h. das Recht, die Produktion mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern entgeltlich oder unentgeltlich derart zur Verfügung zu stellen, dass diese die Produktion auf jeweils individuellen Abruf mittels eines Smartphones, Tablets, PCs, Fernsehgeräts und/oder sonstigen Gerätes empfangen können. Die Produktion wird ausschließlich im Wege des Streamings zugangsbeschränkt über eine dem Lizenzgeber benannte Website des ITFS, der FMF oder des Kooperationspartners zur Verfügung gestellt, d.h. es kommt allenfalls zu einer kurzzeitigen Zwischenspeicherung auf den Speichermedien des Nutzers, nicht jedoch zu einer Speicherung der gesamten Produktion. Im Rahmen des Streamings erfolgt kein Download der gesamten Produktion. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion – soweit technisch erforderlich – für diese Zwecke zu bearbeiten.

4.4 Senderecht durch Live-Streaming, d.h. das Recht, die Produktion unentgeltlich, verschlüsselt oder unverschlüsselt, durch digitale Übertragungstechnik ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit im Wege des Live-Streamings in der Weise zugänglich zu machen, dass alle Nutzer die Produktion zeitgleich und parallel abrufen können. Dies gilt unabhängig von dem Übertragungsweg, wie z.B. schmal- oder breitbandiger Übertragungswege (Telefonnetz, ISDN, DSL, Richtfunk, Powerline (Stromleitungen)), sonstige Datenleitungen bzw. –netze, einschließlich des Internets und sämtlicher Mobile TV Technologien (wie z.B. 3G/UMTS, T-DMB) in allen technischen Verfahren (z.B. digital, hochauflösend, linear oder interaktiv) und unabhängig vom Empfangsendgerät (z.B. TV, PC, PDA, Smartphone, Tablet, Spielkonsole, UMTS‑, WAP-, GPRS-Handy). Die Produktion wird ausschließlich im Wege des Live-Streamings nicht zugangsbeschränkt über eine dem Lizenzgeber benannte Website des ITFS, der FMF oder des Kooperationspartners zur Verfügung gestellt, d.h. es kommt allenfalls zu einer kurzzeitigen Zwischenspeicherung auf den Speichermedien des Nutzers, nicht jedoch zu einer Speicherung der gesamten Produktion. Im Rahmen des Streamings erfolgt kein Download der gesamten Produktion. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion – soweit technisch erforderlich – für diese Zwecke zu bearbeiten.

Sollte es für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich sein, ist FMF berechtigt, auch Dritten die vertragsgemäße Nutzung bzw. Ausübung der Nutzungsrechte zu gestatten (z.B. Kinobetreiber, Streaming-Plattform etc.).

Stets werden zusätzlich zu der konkreten vereinbarten Nutzung gemäß Ziffern 4.1 bis 4.5 folgende Nutzungsrechte eingeräumt:

4.6 Vervielfältigungsrecht, d.h. das Recht der FMF, die Produktion, falls dies zum Zwecke der vertraglich vereinbarten Nutzung zwingend erforderlich sein sollte, auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern zu vervielfältigen; hierüber ist der Lizenzgeber zu informieren. Nach Beendigung des Vertrages sind alle vorhandenen Kopien an den Lizenzgeber zurückzugeben oder zu löschen.

4.7 Werberecht, d.h. das Recht, in branchenüblicher Weise (z.B. in Online-Medien, im Kino, über Kommunikationsnetze, insbesondere über das Internet oder in Druckschriften) für die Produktion und das ITFS zu werben. Sollte FMF und/oder ein Kooperationspartner zu diesem Zwecke Trailer, Bildmaterial oder Ausschnitte aus der Produktion benötigen und diese gesondert anfordern, erstreckt sich die Einräumung der Nutzungsrechte auch auf dieses Material. Hierin eingeschlossen ist das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstigen kurzen Druckwerken aus der Produktion sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang. Dieses Recht umfasst auch die Befugnis, Abbildungen, Namen und Biographien der an der Produktion Mitwirkenden und sonstige Elemente der Produktion, wie z.B. Titel, Marken, geschützte Geschäftsbezeichnungen zu nutzen;

 

5. Garantien und Pflichten des Lizenzgebers

5.1. Der Lizenzgeber erklärt und garantiert, über sämtliche für die Einräumung der konkret notwendigen, separat bestätigten Nutzungen erforderlichen Urheber-, Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte zu verfügen und insoweit verfügungsberechtigt zu sein.

5.2 Der Lizenzgeber garantiert, dass weder Persönlichkeitsrechte noch sonstige Rechte Dritter durch die Auswertung der vertragsgegenständlichen Rechte an der Produktion durch FMF beeinträchtigt werden und dass die Produktion keine rechtswidrigen Inhalte enthält.

5.3 Der Lizenzgeber ist verpflichtet, die FMF bei der Verteidigung der Rechte voll und uneingeschränkt zu unterstützen. Er ist insbesondere verpflichtet, auf Anfrage der FMF den Erwerb der für die konkrete und separat bestätigte Nutzung erforderlichen Rechte durch Vorlage von Originaldokumenten nachzuweisen (Chain of Title).

5.4 Der Lizenzgeber wird die FMF von allen gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Dritter, die aufgrund der vereinbarten Nutzung der Produktion gegen sie erhoben werden, schadlos halten und ihr sämtliche Schäden und/oder Kosten (inklusive angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten) ersetzen, sofern die Nutzung durch die FMF und den Kooperationspartner vereinbarungsgemäß erfolgt und die Ansprüche daraus resultieren, dass der Lizenzgeber die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält.

5.5 Der Lizenzgeber sichert zu, dass das vertragsgemäß zu liefernde Material zu der Produktion die in der Einladung beschriebene Beschaffenheit und technische Qualität aufweist und für die dort vereinbarte Nutzung eingesetzt werden kann.

 

6. Rechteverteidigung

6.1 Für den Fall, dass eine Beeinträchtigung der bestätigten Rechte erfolgt, ist die FMF berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem Lizenzgeber geeignete Maßnahmen zur Abwehr solcher Beeinträchtigungen zu treffen. Der Lizenzgeber wird die FMF bei der Rechteverteidigung vollumfänglich unterstützen.

6.2 Der Lizenzgeber ist verpflichtet, in Fällen, in denen von dritter Seite Beeinträchtigungen der vereinbarten Rechte erfolgen, alle geeigneten Maßnahmen zur Verfolgung derartiger Beeinträchtigungen zu treffen, sowie die FMF unmittelbar nach Kenntniserlangung solcher Beeinträchtigungen davon in Kenntnis zu setzen. Ungeachtet dessen ist die FMF berechtigt, in derartigen Fällen selbst geeignete Maßnahmen zur Verfolgung der Rechtsverletzungen zu treffen.

 

7. Nennung

7.1 Der Lizenzgeber wird der FMF mitteilen, welche Nennungsverpflichtungen bestehen und ihr alle für die Erfüllung der Nennungsverpflichtungen erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellen.

7.2 Die FMF verpflichtet sich, die vom Lizenzgeber mitgeteilten Nennungsverpflichtungen zu beachten und Kooperationspartnern diese Nennungsverpflichtung ebenfalls aufzuerlegen.

 

8. Vertragsverstoß

8.1 Im Falle eines Vertragsverstoßes ist der jeweils andere Vertragspartner unter Setzung einer Frist zur Heilung von mindestens 14 Tagen schriftlich abzumahnen. Die Nachfristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen entbehrlich (§ 314 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BGB).

8.2 Wird der Vertragsverstoß innerhalb der gesetzten Frist nicht geheilt, so steht beiden Vertragspartnern das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu.

8.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

8.4 Weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

9. Schlussbestimmungen

  • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der Textform.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für den Fall, dass der Lizenzgeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Stuttgart. Dasselbe gilt, wenn der Lizenzgeber Unternehmer gemäß § 14 BGB ist.

 

Stand: Oktober 2022